GAP Deckung – ein Muss für die Photovoltaik-Anlage auf dem Pachtdach

Über eine Allgefahrenversicherung wird die Photovoltaikanlage, sprich die Investition des Anlagenbetreibers, abgesichert. Zum Einen werden Sachschäden (Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen der versicherten Sache) übernommen und zum Anderen auch der daraus resultierende Ertragsausfall für den vereinbarten Zeitraum, in dem die PV-Anlage auf Grund eines versicherten Schadens keinen Strom produzieren kann.

Eine darüber hinausgehende, sinnvolle Deckungserweiterung ist die sogenannte GAP-Deckung. GAP ist englisch und bedeutet „Lücke“.

Für Betreiber von Photovoltaikanlagen auf  gemieteten Dachflächen (Pachtdächer), die ihre Anlage kreditfinanziert haben, kann ein erhebliches finanzielles Problem entstehen. Sollte das Gebäude, auf dem die Photovoltaikanlage montiert ist, z. B. nach einem Totalschaden nicht wiederhergestellt werden und steht auch keine alternative Dachfläche zur Verfügung, so kann auch die PV-Anlage nicht wieder aufgebaut werden. Unterbleibt der Wiederaufbau der versicherten Photovoltaikanlage, ist von jeder gängigen Photovoltaikversicherung lediglich eine Zeitwertentschädigung zu erwarten.

Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.

Um das finanzielle Risiko zu minimieren, ist daher, gerade für Anlagen auf Pachtdächern (auf Dächern Dritter), der Einschluss der GAP-Deckung (z. B. über die Condor Photovoltaikversicherung oder Zurich Photovoltaikversicherung) unbedingt zu empfehlen. Entgegen den Regelungen in den ABE 2008 wird so im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens aber die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt. Die ursprüngliche Versicherungssumme bildet dabei die Grenze der Entschädigung

Da es sich bei der Photovoltaikversicherung GAP-Deckung um eine optional zu beantragende  Deckung handelt, sollten sich Anlagenbetreiber vor Abschluss einer Allgefahrenversicherung umfassend informieren und gegebenenfalls einen spezialisierten Anbieter kontaktieren. Auch hier gilt, dass nicht nur der Beitrag für den Abschluss eines adäquaten Versicherungsvertrages entscheidend ist, sondern vielmehr der individuell sinnvolle Versicherungsschutz zu einer der Leistung entsprechenden Prämie.

GAP Deckung – ein Muss für die Photovoltaik-Anlage auf dem Pachtdach

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