Photovoltaikversicherung: Materialfehler Konstruktionsfehler Ausführungsfehler

Desöfteren werden wir von Interessenten kontaktiert, die uns wiederum mit falschen Aussagen von Versicherungsmaklern, Agenturinhabern, PV-Fachunternehmen oder Photovoltaik-Montageunternehmen konfrontieren. Aus gegebenem Anlass, schreiben wir heute erneut über die in der Photovoltaikversicherung mitversicherten Gefahren „Material-, Konstruktions- u. Ausführungsfehler“, welche immer wieder falsch interpretiert werden. Auf geht´s!

Die Grundlage der Photovoltaikversicherung bilden in der Regel die „Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“ (ABE). Sie gilt als Allgefahrenversicherung. Vereinfacht gesagt, sind alle Sachschäden die durch bzw. in Folge von versicherten Gefahren, die unvorhersehbar auf die versicherte Sache (Peripherie der Photovoltaikanlage) einwirken mitversichert – es sei denn, an anderer Stelle der Bedingungen sind Ausschlüsse definiert.

Die „Versicherte Sache“ ist in der Regel die stationär auf dem Versicherungsort betriebene Photovoltaikanlage samt der erforderlichen Peripherie inklusive Anlagenüberwachung und Energiespeicher (je nach Anbieter sind Abweichungen möglich).

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.

Versicherte Gefahren (Auszug aus Abschnitt A §2 Nr.1 ABE 2011)
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
e) Wasser, Feuchtigkeit;
f) Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung.

Als Sachschaden bezeichnet man die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen von versicherten Sachen.

Die allgemeinen Begrifflichkeiten sind nun geklärt, wir können uns den möglichen Schadenereignissen sowie deren Regulierung widmen.

Schadenbeispiel 1:
Ein Materialfehler verursacht bei schönstem Wetter einen Bruch an der Unterkonstruktion. Weitere Peripherie wird nicht beschädigt.

Der Mangel selbst, in diesem Fall der Materialfehler, fällt grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz. Da kein weiterer Sachschaden durch den Materialfehler entstanden ist, erfolgt keine Regulierung.

Schadenbeispiel 1.1
Bei schönstem Wetter bricht unvorhersehbar die Unterkonstruktion aufgrund eines Materialfehlers. Durch den Materialfehler an der Unterkonstruktion werden darauf montierte Solarmodule beschädigt (Sachschaden durch den Materialfehler).

Auch hier erfolgt keine Regulierung für den Mangel (Materialfehler Unterkonstruktion). Sehr wohl aber für die durch den Materialfehler beschädigten Module.

Schadenbeispiel 2:
Zwei Monate nach Montage der neuen Photovoltaikanlage wird festgestellt, dass das Solarunternehmen bei der Montage 50% der vorgesehenen Dachhaken nicht gesetzt hat (Ausführungsfehler).

Es handelt sich um einen reinen Mangel – keine Regulierung. Es ist vielmehr eine umgehende Ausbesserung von Seiten des VN (Versicherungsnehmer) zu veranlassen, da beim nächsten starken Sturm ein Schaden vorhersehbar wäre!

Schadenbeispiel 2.2:
Zwei Monate nach Montage der neuen Photovoltaikanlage kommt ein Sturm auf. Teile der PV-Anlage werden durch den Sturm vom Dach gerissen. Der Gutachter stellt fest, dass lediglich 50% der vorgesehenen Dachhaken gesetzt wurden (Ausführungsfehler) und es dadurch zu dem Schaden kam. Bei ordentlicher Ausführung der Arbeiten wäre kein Schaden entstanden.

Es erfolgt eine Regulierung, da ein Sachschaden durch einen Ausführungsfehler entstanden ist. Ausbesserungen (Beseitigung des eigentlichen Mangels) werden jedoch nicht beglichen.

So wie mit dem Ausführungsfehler verhält es sich auch mit den Konstruktionsfehlern. Der Mangel selber (fehlerhafte Konstruktion) ist nicht versichert, aber der dadurch entstanden Sach-Folgeschaden.

Bitte beachten Sie, dass oben genannte Beispiele lediglich verdeutlichen sollen, was es mit den Material-, Konstruktions- u. Ausführungsfehler im Rahmen der Photovoltaikversicherung auf sich hat. Unberücksichtigt bleiben eventuelle Regressansprüche der Versicherer. Es wird unsererseits keine Garantie übernommen, dass identische oder ähnlich gelagerte Schadenfälle der Regulierungspraxis einzelner Versicherungsunternehmen entsprechen. Vielmehr erfordert jeder Schadenfall eine individuelle Betrachtung und Beurteilung durch die jeweilige Versicherungsgesellschaft.

Haben Sie Fragen, so können Sie uns jederzeit kontaktieren!

Photovoltaikversicherung: Materialfehler Konstruktionsfehler Ausführungsfehler

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