AXA Photovoltaikversicherung – Änderung der Annahmerichtlinien

Soeben hat die AXA Versicherung verkündet, dass die Annahmerichtlinie zur Photovoltaikversicherung für Anlagen mit einer Leistung bis 150 KWp geändert werden. Ab morgen dem 01.12.2009 ist das Feuerrisiko (d. h. Brand, Blitzschlag, Explosion – gemäß Klausel TK 1210 zu den ABE 2008) für Neuzugänge nicht mehr versicherbar, sofern die Photovoltaikanlage auf folgenden Gebäuden bzw. auf Gebäuden mit folgenden Betriebsarten montiert ist:

– landwirtschaftlichen Betrieben / Gebäuden
– Gebäuden, deren Außenwände ganz oder überwiegend aus Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung oder Kunststoff bestehen
– Dacheindeckungen, die ganz oder überwiegend aus Holz, Reet, Schilf, Stroh oder Kunststoff bestehen.

Wird der Gefahrenausschluss Feuer vereinbart, erhält der Versicherungsnehmer einen Nachlass in Höhe von 10%, bezogen auf den Nettobeitrag. Der Mindestbeitrag ist nicht rabattierfähig.

AXA Photovoltaikversicherung – Änderung der Annahmerichtlinien

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